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Abzocke oder Fairplay? Der Minderwertausgleich beim Leasing
Tolle Autos mit edler Ausstattung zu niedrigen Leasingraten auch noch ohne Sonderzahlung – das klingt nach einem guten Geschäft.
Hohe Listenpreise und üppige Kosten für Zusatzausstattung lassen das Leasing von Fahrzeugen als gute und sinnvolle Alternative zum Kauf erscheinen. Doch erst bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges zeigt sich, ob es sich für den Leasingnehmer wirklich um einen guten Leasingvertrag gehandelt hat oder nicht. Denn oft genug kommt das dicke Ende zum Schluss. Hohe „Schadensersatzforderungen“ erwecken den Eindruck, dass hiermit niedrige Leasingraten kompensiert werden. Rechtlich handelt es sich bei diesen Forderungen um den sogenannten Minderwertausgleich. Der Leasinggeber hat Anspruch auf Ersatz des konkreten Wertverlustes, der auf die über einen normalen Verschleiß hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeuges zurückzuführen ist. Die Beweislast hierfür trägt der Leasinggeber.
Selbst bei äußerlich unbeschädigten und äußerst gepflegt wirkenden Fahrzeugen werden von den Autohäusern Beulen, Kratzer, Schrammen und Dellen wertmindernd aufgeführt. So erreichen die Nachforderungen schnell tausende Euro. Sehr häufig zu Unrecht, denn normale Gebrauchsspuren sind durch die Leasingrate abgedeckt. Die Liste der Rechtsprechung zu unberechtigten Erstattungsforderungen ist deswegen auch unübersehbar lang.
Daher lohnt es sich, den Nachforderungen sofort zu widersprechen. Die Einschaltung eines versierten Rechtsanwaltes empfiehlt sich. Meist lassen sich außergerichtlich die zu zahlenden Minderwerte deutlich reduzieren.
Sollte der Leasinggeber einen Inkassodienstleister oder Rechtsanwälte einschalten oder gar Klage erheben, müssen Sie reagieren und eine Anwaltskanzlei kontaktieren.
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