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Leasingärger.com
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Diebstahl des Leasing-Kfz
Etwa 10.000 Pkw werden jährlich in Deutschland entwendet. Ein erheblicher Anteil entfällt dabei auf kaskoversicherte Leasingfahrzeuge.
Wird das Leasingfahrzeug entwendet, so hat der Leasingnehmer zunächst einmal die Pflicht, die Leasinggesellschaft über alle für den Fahrzeugdiebstahl bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Kommt er diesen Informationspflichten nicht nach, so verletzt er vertragliche Nebenpflichten, die zu Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der Leasinggesellschaft führen können.
Wird das Leasingfahrzeug gestohlen, so ist der Leasingnehmer berechtigt, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen. Der Leasingvertrag wird damit vorzeitig beendet. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber die noch nicht amortisierten Kosten des Leasingvertrages auszugleichen. Dazu wird er in erster Linie auf die Entschädigungsleistung der Kaskoversicherung zurückgreifen. Reicht diese nicht zur Deckung der geschuldeten Vollamortisation aus und ist dieses Risiko auch nicht durch eine Gap-Versicherung abgedeckt, so muss der Leasingnehmer die entsprechenden Beträge selbst aufbringen, was im Ergebnis zu einer deutlich höheren Kostenbelastung führen kann, als der Leasingvertrag bedeutet hätte. Es ist aber auch denkbar, dass die Versicherungsleistung den Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers übersteigt. Für den Fall einer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung hat der BGH entschieden, dass diese Beträge dem Leasingnehmer zustehen.
Leasingverträge sind kompliziert. Abrechnungen schwierig, zumal in der ungewöhnlichen Konstellation der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Lassen Sie sich im Zweifel unbedingt anwaltlich beraten. Bei Fragen rund um den Diebstahl Ihres Leasing-Kfz können Sie sich jederzeit an uns wenden.
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Sollte der Leasinggeber einen Inkassodienstleister oder Rechtsanwälte einschalten oder gar Klage erheben, müssen Sie reagieren und eine Anwaltskanzlei kontaktieren.
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